Selbstständige sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und für ihre soziale Absicherung allein verantwortlich.
Nach § 2 SGB VI sind in der Rentenversicherung ausnahmsweise versicherungspflichtig selbstständig tätige
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
Hebammen und Entbindungspfleger;
Seelotsen;
Künstler und Publizisten;
Hausgewerbetreibende;
Küstenschiffer und Küstenfischer;
Gewerbetreibende, die u. a. in die Handwerksrolle eingetragen sind;
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Regelfall nur für einen Auftraggeber tätig sind.
In der Krankenversicherung können sich Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. In der Pflegeversicherung sind diese Personengruppen dann automatisch pflichtversichert.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich.