(§ 217a SGB V) Als einheitlicher Dachverband vertritt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene und regelt die Rahmenbedingungen für einen intensiveren Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitglieder des Spitzenverbandes, alle Krankenkassen und für alle gesetzlich Versicherten.
Der Spitzenverband Bund, auch GKV-Spitzenverband genannt, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der hauptamtliche Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Verwaltungsrat gewählt. Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt 52 Versicherten- und Arbeitgebervertretern der sechs Kassenarten, also der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat u. a. die folgenden Aufgaben:
Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung,
Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
Vertretung der GKV-Interessen in der gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z. B. Gemeinsamer Bundesausschuss) und gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium,
Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung,
Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sowie der Höchstbeträge für Arzneimittel,
Definition von Grundsätzen zur Prävention, Selbsthilfe und Rehabilitation.
Das Aufgabenspektrum wächst stetig weiter. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist gleichzeitig der Spitzenverband der Pflegekassen.