Art Aktivrente | Voraussetzung Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrneze
| Umfang der Steuerfreiheit ab 2026 monatlich 2.000 EUR steuerfrei |
| Arbeitgeberdarlehen mit verbilligtem Zinssatz | - Restschuld nicht größer als 2.600 EUR | Zinsvorteil steuerfrei |
| - ansonsten | Ermittlung Zinsvorteil mit marktüblichem Zinssatz: Anwendung der Freigrenze von 50 EUR möglich | |
| Arbeitnehmer-Sparzulage | Vermögenswirksame Leistungen | steuerfrei |
| Arbeitsessen | besonderer Arbeitseinsatz | bis 60 EUR (R 19.6 Abs.2 LStR) |
| Arbeitskleidung | typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt | steuerfrei: gilt auch für die Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG) |
| Aufmerksamkeiten | Sachzuwendungen aus besonderem persönlichen Anlass | bis 60 EUR (R 19.6 Abs. 1 LStR) |
| Auslagenersatz | Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird | steuerfrei § 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR; ggf. pauschaler Auslagenersatz möglich |
| Betriebsveranstaltungen | Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung bis zu 2 Veranstaltungen/Jahr | jeweils bis 110 EUR Freibetrag/Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 EStG) |
| Doppelte Haushaltsführung | bei Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt nebst finanzieller Beteiligung und eines eigenen Hausstandes an der ersten Tätigkeitsstätte (am Ort der auswärtigen Beschäftigung) und Übernachtung (§9 Abs. 1 EStG) | - wöchentliche Heimfahrt unter Ansatz der Entfernungspauschale - für die ersten drei Monate Ansatz der Verpflegungspauschalen je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung - Einzelnachweis der Übernachtungskosten am Beschäftigungsort (höchstens 1.000 EUR monatlich Inland/Ausland = 2.000 EUR); für Arbeitgebererstattung: Pauschale von bis zu 20 EUR/Übernachtung ist für die ersten drei Monate steuerfrei, danach nur noch bis zu 5 EUR/Übernachtung (R 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 LStR) |
| Ehrenamtspauschale | Einnahmen aus nebenberuflicher gemeinnütziger Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften | - bis 960 EUR jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG) |
| Erholungsbeihilfen | Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Zuwendungen an | Höchstbeträge im Kalenderjahr |
| - Arbeitnehmer | bis 156 EUR | |
| - Ehegatten | bis 104 EUR | |
| - Kinder | bis 52 EUR/Kind | |
| Fehlgeldentschädigung | Kassenverantwortung, Kassendienst | bis 16 EUR/Monat (R 19.3 Abs. 1 LStR) |
| Fortbildung | berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers | kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (R 19.7 LStR, § 3 Nr. 19 EStG) |
| Gesundheitsförderung | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20, 20a SGB V) | bis 600 EUR/Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG) |
| Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb während der Arbeitszeit | sog. Aufmerksamkeiten | kein Arbeitslohn, auch wenn unentgeltlich überlassen (R 19.6 Abs. 2 LStR) |
| Heimarbeiterzuschlag | Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden | steuerfrei §§ 3 Nr. 30 und 50 EStG, soweit die Zuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Abs. 2 LStR) |
| Inflationsausgleichsprämie | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistung des Unternehmens (26.10.2022 bis 31.12.2024) | Steuerfreiheit bis zu insgesamt 3.000 € |
| Jobticket/Deutschlandticket | Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln | Steuerfreiheit des Werts für überlassene Fahrkarten (verbilligt oder kostenlos) bzw. Zuschüsse für vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrberechtigungen, wenn die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 15 EStG) |
| Kinderbetreuung | zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlte Kinderbetreuungskosten für eine kurzfristig aus dienstlichen Gründen erforderlich gewordene Betreuung | steuerfrei bis 600 EUR / Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34a EStG) |
| Kindergartengebühren | Unterbringung von Arbeitnehmer-Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen | Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer, § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR |
| Ladestrom, Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge | vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung | steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), bis Ende 2029 befristet (JStG 2019) |
| Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbaren Regelungen | gezahltes Mutterschaftsgeld, auch Zuschuss | steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG) |
| Notstandsbeihilfe | Krankheit, Unglück, Katastrophen | bis 600 EUR/Kalenderjahr (R 3.11 LStR) |
| Pensionskasse, Beiträge | Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse bzw. an eine umlagefinanzierte Pensionskasse | Steuerfreiheit bei Kapitaldeckung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026 = 8 % von 101.400 EUR = 8.112 EUR, § 3 Nr. 63 EStG; Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind ab 2026 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026 = 4% von 101.400 EUR = 4.056 EUR) steuerfrei |
| Personalcomputer | Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts einschließlich technischem Zubehör und Software an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung oder als kostenlose Übereignung eines solchen Geräts | Die Nutzungsüberlassung solcher betrieblichen Geräte(PC) an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR). Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Übereignung eines solchen Geräts kann mit 25 % pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, R 40.2 Abs. 5 LStR) |
| Rabatte | - vergünstigte Abgabe arbeitgebereigener Waren oder Dienstleistungen - Kürzung des ortsüblichen Preises um 4 % | bis 1.080 EUR/ Kalenderjahr (§ 8 Abs, 3 EStG) |
| Reisekosten (Fahrtkosten) | Nutzung des eigenen Kfz bei beruflicher Auswärtstätigkeit | 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG) |
| Sachprämien | (Kundenbindungsprogramme, Pay-back usw.) Vorteile aus Sachprämien | Für Vorteile aus Sachprämien besteht eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 38 EStG); Steuerfreiheit bis 1.080 EUR jährlich; ansonsten Pauschalierungsmöglichkeit (§ 37a EStG) mit 2,25 % des Prämienwerts durch Prämienanbieter |
| Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber | unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel | Steuerfreiheit, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist (§ 3 Nr. 32 EStG, R 3.32 LStR) |
| Studiengebühren | Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber | ggf. steuerfrei bei Ausbildungsdienstverhältnis mit etwaiger Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden (BMF v. 13.4.2012, BStBl. I 2012 S. 531) |
| Telekommunikationsaufwendungen | Aufwendungsersatz für berufliche Telekommunikationskosten | Ohne Einzelnachweis bis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG) |
| Trinkgelder | anlässlich und zusätzlich zu einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt | insgesamt steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG) |
| Übernachtungspauschale bei Berufskraftfahrern | pro Arbeitstag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale für mehrtägige Dienstreisen bzw. für An -und Abreisetage | 9 EUR täglich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG) |
| Übungsleiterfreibetrag | Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung | steuerfrei bis 3.300 EUR jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG) |
| Umzugskosten | steuerfrei bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vorgesehen Beträge | Pauschale für sonstige Umzugsauslagen seit 1.3.2024 = 964 EUR - Erhöhungsbetrag für weitere Personen seit 1.3.2024 = 643 EUR |
| Vermögensbeteiligungen | Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers | steuerfreier Vorteil ab 2024 bis 2.000 EUR jährlich, § 3 Nr. 39 EStG |
| Verpflegungsmehraufwendungen | Abwesenheit pro Kalendertag | Inlandspauschbeträge |
| - mehr als 8 Stunden | 14 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG) | |
| - bei vorausgegangener oder nachfolgender Übernachtung unabhängig von der tatsächlichen Dauer (Ab- und Anreisetag) | 14 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG) | |
| - 24 Stunden | 28 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG) | |
| Werkzeuggeld | Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers | steuerfrei, soweit die Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3 Nr. 30 EStG, R 3.30 LStR) |
| Zukunftssicherung | Der Arbeitgeber kann die Zukunftssicherungsleistungen für seine Arbeitnehmer ggf. steuerfrei belassen (Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskass, Direktversicherung bei Kapitaldeckung) | Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2026 = 8.112 EUR) bei Einzahlungen in eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind die Einzahlungen ab 2025 bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2026 = 4.056 EUR) jährlich steuerfrei; von den Beiträgen für eine Unfallversicherung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden |
| Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge; maximaler steuerlicher Grundlohn 50 EUR/Stunde | Steuerfreiheit für Nachtarbeit bis zu 25 %, für Sonntagsarbeit bis zu 50 %, für Feiertagsarbeit bis zu 125 % des jeweiligen Grundlohns § 3b EStG
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