Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Art Voraussetzung Umfang der Steuerfreiheit
Arbeitgeberdarlehen mit verbilligtem Zinssatz - Restschuld nicht größer als 2.600 EUR Zinsvorteil steuerfrei
  - ansonsten Ermittlung Zinsvorteil mit marktüblichem Zinssatz: Anwendung der Freigrenze von 50 EUR möglich
Arbeitnehmer-Sparzulage Vermögenswirksame Leistungen steuerfrei
Arbeitsessen besonderer Arbeitseinsatz bis 60 EUR (R 19.6 Abs.2 LStR)
Arbeitskleidung typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt steuerfrei: gilt auch für die Barablösung eines Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
Aufmerksamkeiten Sachzuwendungen aus besonderem persönlichen Anlass bis 60 EUR (R 19.6 Abs. 1 LStR)
Auslagenersatz Auslagenersatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, und über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird steuerfrei § 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR; ggf. pauschaler Auslagenersatz möglich
Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung bis zu 2 Veranstaltungen/Jahr jeweils bis 110 EUR Freibetrag/Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 EStG); geplante Anhebung ab 2024 auf 150 EUR
Doppelte Haushaltsführung bei Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt nebst finanzieller Beteiligung und eines eigenen Hausstandes an der ersten Tätigkeitsstätte (am Ort der auswärtigen Beschäftigung) und Übernachtung (§9 Abs. 1 EStG) - wöchentliche Heimfahrt unter Ansatz der Entfernungspauschale
- für die ersten drei Monate Ansatz der Verpflegungspauschalen je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung
- Einzelnachweis der Übernachtungskosten am Beschäftigungsort (höchstens 1.000 EUR monatlich); für Arbeitgebererstattung: Pauschale von bis zu 20 EUR/Übernachtung ist für die ersten drei Monate steuerfrei, danach nur noch bis zu 5 EUR/Übernachtung (R 9.11 Abs. 10 S. 7 Nr. 3 LStR)
Ehrenamtspauschale Einnahmen aus nebenberuflicher gemeinnütziger Tätigkeit für steuerbegünstigte Körperschaften - bis 840 EUR jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG)
Erholungsbeihilfen Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Zuwendungen an Höchstbeträge im Kalenderjahr
  - Arbeitnehmer bis 156 EUR
  - Ehegatten bis 104 EUR
  - Kinder bis 52 EUR/Kind
Fehlgeldentschädigung Kassenverantwortung, Kassendienst bis 16 EUR/Monat (R 19.3 Abs. 1 LStR)
Fortbildung berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (R 19.7 LStR, § 3 Nr. 19 EStG)
Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§§ 20, 20a SGB V) bis 600 EUR/Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG)
Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb während der Arbeitszeit sog. Aufmerksamkeiten kein Arbeitslohn, auch wenn unentgeltlich überlassen (R 19.6 Abs. 2 LStR)
Heimarbeiterzuschlag Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden steuerfrei §§ 3 Nr. 30 und 50 EStG, soweit die Zuschläge 10 % des Grundlohns nicht übersteigen (R 9.13 Abs. 2 LStR)
Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistung des Unternehmens (26.10.2022 bis 31.12.2024) Steuerfreiheit bis zu insgesamt 3.000 €
Jobticket/Deutschlandticket Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln Steuerfreiheit des Werts für überlassene Fahrkarten (verbilligt oder kostenlos) bzw. Zuschüsse für vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrberechtigungen, wenn die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 15 EStG)
Kinderbetreuung zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlte Kinderbetreuungskosten für eine kurzfristig aus dienstlichen Gründen erforderlich gewordene Betreuung steuerfrei bis 600 EUR / Kalenderjahr  (§ 3 Nr. 34a EStG)
Kindergartengebühren Unterbringung von Arbeitnehmer-Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer, § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR
Ladestrom, Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG), bis Ende 2029 befristet (JStG 2019)
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbaren Regelungen gezahltes Mutterschaftsgeld, auch Zuschuss steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG)
Notstandsbeihilfe Krankheit, Unglück, Katastrophen bis 600 EUR/Kalenderjahr (R 3.11 LStR)
Pensionskasse, Beiträge Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse bzw. an eine umlagefinanzierte Pensionskasse Steuerfreiheit bei Kapitaldeckung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024 = 8 % von 90.600 EUR = 7.248 EUR,  § 3 Nr. 63 EStG; Beiträge an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024 = 3 % von 90.600 EUR = 2.718 EUR, steuerfrei
Personalcomputer Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PC, Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräts einschließlich technischem Zubehör und Software an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung oder als kostenlose Übereignung eines solchen Geräts Die Nutzungsüberlassung solcher betrieblichen Geräte(PC) an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR). Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Übereignung eines solchen Geräts kann mit 25 % pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, R 40.2 Abs. 5 LStR)
Rabatte - vergünstigte Abgabe arbeitgebereigener Waren oder Dienstleistungen
- Kürzung des ortsüblichen Preises um 4 %
bis 1.080 EUR/ Kalenderjahr (§ 8 Abs, 3 EStG)
Reisekosten (Fahrtkosten) Nutzung des eigenen Kfz bei beruflicher Auswärtstätigkeit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG)
Sachprämien (Kundenbindungsprogramme, Pay-back usw.) Vorteile aus Sachprämien Für Vorteile aus Sachprämien besteht eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 38 EStG); Steuerfreiheit bis 1.080 EUR jährlich; ansonsten  Pauschalierungsmöglichkeit (§ 37a EStG) mit 2,25 % des Prämienwerts durch Prämienanbieter
Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel Steuerfreiheit, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist  (§ 3 Nr. 32 EStG, R 3.32 LStR)
Studiengebühren Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber ggf. steuerfrei bei Ausbildungsdienstverhältnis mit etwaiger Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden (BMF v. 13.4.2012, BStBl. I 2012 S. 531)
Telekommunikationsaufwendungen Aufwendungsersatz für berufliche Telekommunikationskosten Ohne Einzelnachweis bis 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich steuerfrei (§ 3 Nr. 50 EStG)
Trinkgelder anlässlich und zusätzlich zu einer Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt insgesamt steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG)
Übernachtungspauschale bei Berufskraftfahrern pro Arbeitstag mit Anspruch auf Verpflegungspauschale für mehrtägige Dienstreisen bzw. für An -und Abreisetage geplant ab 2024 9 EUR täglich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG)
Übungsleiterfreibetrag Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung steuerfrei bis 3.000 EUR jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG)
Umzugskosten steuerfrei bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vorgesehen Beträge Pauschale für sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2024 = 964 EUR - Erhöhungsbetrag für weitere Personen ab 1.3.2024 = 643 EUR
Vermögensbeteiligungen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfreier Vorteil ab 2024 bis 2.000  EUR jährlich, § 3 Nr. 39 EStG
Verpflegungsmehraufwendungen    Abwesenheit pro Kalendertag Inlandspauschbeträge
  - mehr als 8 Stunden *14 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG)
  - bei vorausgegangener oder nachfolgender Übernachtung unabhängig von der tatsächlichen Dauer (Ab- und Anreisetag) *14 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG)
  - 24 Stunden *28 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG)
*geplante Anhebung  ab 2024 auf 16 EUR bzw. 32 EUR
Werkzeuggeld Entschädigungen für die betriebliche Nutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit die Entschädigungen die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3 Nr. 30 EStG, R 3.30 LStR)
Zukunftssicherung Der Arbeitgeber kann die Zukunftssicherungsleistungen für seine Arbeitnehmer ggf. steuerfrei belassen (Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskass, Direktversicherung bei Kapitaldeckung) Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2024 = 7.248 EUR) bei Einzahlungen in eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind die Einzahlungen bis 3 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2024 = 2.718 EUR) jährlich steuerfrei; von den Beiträgen für eine Unfallversicherung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erhoben werden
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge; maximaler steuerlicher Grundlohn 50 EUR/Stunde

Steuerfreiheit  für Nachtarbeit bis zu 25 %, für Sonntagsarbeit bis zu 50 %, für Feiertagsarbeit bis zu 125 % des jeweiligen Grundlohns § 3b EStG