Stundung

(§ 76 SGB IV) Der Versicherungsträger (Einzugsstelle) darf Beitragsansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll grundsätzlich nur gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Sie ist außerdem von der Zustimmung der Träger der Renten- und Arbeitslosenversicherung abhängig, wenn über einen längeren Zeitraum gestundet wird und der gestundete Betrag die Bezugsgröße überschreitet (§ 76 Abs. 3 SGB IV).