Teilhabe/Inklusion

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2018 die Rechte behinderter Menschen in einem eigenen Gesetz festgeschrieben. Danach sind Menschen behindert, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 SGB IX).

(§ 2 Abs. 2 SGB IX) Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Unter Behinderung wird dabei eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung verstanden, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Als regelwidrig ist der Zustand anzusehen, der von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Funktionsbeeinträchtigung ist nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als sechs Monate andauert. Keine Rolle spielt dagegen, worauf die Funktionsbeeinträchtigung zurückzuführen ist (z. B. Unfall, Krankheit, Geburtsfehler).

Gleichgestellte behinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30. Solche Personen sollen auf Antrag von der zuständigen Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Es können auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben oder Dienststellen gleichgestellt werden, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung noch nicht festgestellt ist. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber Anspruch auf:

Schwerbehinderte Menschen dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei Weisung oder Kündigung nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden, § 164 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zu einem Anspruch auf angemessene finanzielle Entschädigung.

Insoweit sind die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten:

§ 7 Abs. 1 AGG statuiert ein generelles Benachteiligungsverbot.

Nach § 154 SGB IX müssen private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Beschäftigen Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, deren Höhe zwischen 140 und 720 EUR (wenn gar keine Schwerbehinderten beschäftigt werden) liegt.

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten zu erstellen und der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen vorzuzeigen. Außerdem hat der Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis zum 31.3. die Zahl der Arbeitsplätze und der beschäftigten Schwerbehinderten mitzuteilen.

Im Übrigen hat der Arbeitgeber weitere Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 163 SGB IX.

Gemäß § 166 SGB IX hat er mit der Schwerbehindertenvertretung eine Inklusionsvereinbarung über Regelungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen abzuschließen und der Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Der Arbeitgeber muss einen Inklusionsbeauftragten bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX).

Schwerbehinderte Menschen und deren Gleichgestellte genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX. Die Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen, § 169 SGB IX.

Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. Zuschüsse für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können in bestimmten Fällen auch durch ein Budget für Arbeit in Frage kommen (§ 61 SGB IX).

Es ist eine gesetzliche Pflicht, die Selbstbestimmung und die volle und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen zu fördern, Benachteiligungen abzubauen oder ihnen entgegenzuwirken.