Unständig Beschäftigte

Unter unständig Beschäftigten versteht man Arbeitnehmer, die nicht ständig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind und in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen. Allerdings kann die Ausübung einer unständigen Beschäftigung auch bei einem Arbeitgeber erfolgen. Dabei werden die Beschäftigungen berufsmäßig in einem Zeitraum von weniger als einer Woche befristet ausgeübt. Es ist unerheblich, ob sie von vornherein durch den Arbeitsvertrag auf diesen Zeitraum befristet sind oder durch ihre Eigenart (z. B. Aufräumarbeiten). Als Woche ist dabei ein Zeitraum anzusehen, der sieben aufeinanderfolgende Kalendertage umfasst. Arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage werden mitgezählt. Die Arbeitszeit der einzelnen Tage ist unerheblich.

Unständig Beschäftigte sind - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Arbeitslosenversicherung; hier besteht für unständig Beschäftigte Versicherungsfreiheit. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt für unständig Beschäftigte auch für Zeiträume, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wird, für maximal drei Wochen bestehen. Sie endet bei nicht nur vorübergehender Aufgabe der berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung.