Vereinstätigkeit

Der Gesetzgeber hat mit der sog. Ehrenamtspauschale über § 3 Nr. 26a EStG eine gesonderte Steuerbefreiung für andere als die in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen (Übungsleiter etc.) geschaffen, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig werden.

Die Steuerbefreiung hat daher insbesondere Wirkung für

  1. Vereinsvorstände,

  2. Vereinskassierer,

  3. den Geräte- und Platzwart eines Sportvereins,

  4. die Putzfrauen oder den Hausmeister etc.,

  5. Schieds- und Linienrichter der Sportvereine,

  6. Rettungssanitäter und Ersthelfer.

Dieser Personenkreis kann einen Freibetrag von 960 EUR (bis 2025 = 840 EUR) jährlich für die Vergütung entsprechender Tätigkeiten in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Der Vereinskassierer K erhält 2026 für seine nebenberufliche Kassierertätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 EUR. Der Verein als Arbeitgeber muss ab Oktober 2026 das Entgelt versteuern, da der Steuerfreibetrag von 960 EUR gem. § 3 Nr. 26a EStG aufgezehrt ist. Es können aber auch alternativ monatlich 80 EUR steuerfrei belassen werden.