Versorgungsbezüge werden grundsätzlich in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der sog. Versorgungsfreibetrag gewährt.
Versorgungsbezüge in diesem Sinne sind Arbeitslohnzahlungen, die der Arbeitnehmer im Hinblick auf ein früheres Dienstverhältnis erhält. Dazu zählen
Öffentlich rechtliche Ansprüche
auf Pensionen, Witwen- und Waisengelder etc., die aufgrund beamtenrechtlicher Grundsätze oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gezahlt werden. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Versorgungsbezüge nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig. Auch derjenige, der z. B. mit der sog. 58er-Regelung in den Vorruhestand gegangen ist, hat Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag.
Privatrechtliche Ansprüche
auf Altersversorgungsleistungen wie Werkspensionen, z. B. von Unterstützungskassen, Pensionen aufgrund vertraglicher Pensionszusagen etc. Versorgungsbezüge liegen in diesen Fällen nur vor, so weit die Zahlungen nach Erreichen folgender Altersgrenzen zufließen:
63. Lebensjahr
60. Lebensjahr bei Schwerbehinderten (GdB 50 %)
Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit
Ansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit
Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung von Altersbezügen (2040), Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleichbehandelt werden, wird der Versorgungsfreibetrag von 40 %, (bis 2004 = höchstens 3.072 EUR), schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben, d. h. für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.
Beziehern von Beamten- und Werkspensionen erhalten ab 2005 den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt insoweit ab 2005.
Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird (§ 19 Abs. 2 EStG). Wer 2023 erstmals Versorgungsbezüge erhält, hat Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 1.020 EUR sowie einen Zuschlag von 306 EUR.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrages wird der Versorgungsbezug des vollen Monats unter Berücksichtigung voraussichtlicher Sonderzahlungen auf zwölf Monate hochgerechnet. Für bereits bestehende Pensionen (Beginn vor 2005) wird der Bezug von Januar 2005 hochgerechnet.