Warengutschein

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum Barlohn einen Warengutschein aushändigen. Im Rahmen von 50,00 EUR ist die Zuwendung steuerfrei. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Herausgabe eines Benzingutscheins.

Wichtig ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Mitarbeiter eine Sach- und nicht eine Barzuwendung erhalten soll, er also kein Wahlrecht hat. Im Übrigen ist  eine Vorabverauslagung oder anschließende Kostenerstattung durch den Arbeitgeber nicht  mehr möglich. Zu den Einnahmen in Geld gehören nämlich auch zweckgebundene Geldleistungen bzw. nachträgliche Kostenerstattungen. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Krierien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sind weiter begünstigt. Gehaltsumwandlungen sind nicht möglich.

Die Zuwendung muss auch zusätzlich zum ohnehn geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Es handelt sich um eine monatliche Freigrenze von 50,00 EUR und nicht um einen Freibetrag. Die Freigrenze gilt nur insgesamt für alle Sachbezüge für die keine besonderen Bewertungsvorschriften gelten. Die Gewährung von Rabatten oder die Firmenwagengestellung fallen also nicht unter die Freigrenze.