Widerspruch

Ist der Versicherte mit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden, so kann er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Dieses sogenannte Vorverfahren gibt es in allen Zweigen der Sozialversicherung. Während in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Versicherten das Widerspruchsverfahren stets vorgesehen ist, kann z. B. in der Rentenversicherung gegen einen Bescheid in bestimmten Fällen auch ohne dieses Vorverfahren direkt Klage erhoben werden.

Kann die Verwaltung dem Widerspruch des Versicherten nicht stattgeben, entscheidet hierüber eine Widerspruchsstelle, die bei jedem Sozialversicherungsträger gebildet wurde. Die Widerspruchsstelle ist im Allgemeinen paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Sie wird beraten durch fachkundiges Personal des Sozialversicherungsträgers. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich. Für das Widerspruchsverfahren erhebt der Sozialversicherungsträger keine Gebühren.