Zahnärztliche Behandlung

(§ 28 Abs. 2 SGB V) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Die Kosten für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Bei einer aufwendigeren Versorgung tragen die Versicherten die Mehrkosten.