Zielvereinbarung

Unter Zielvereinbarungen versteht man Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vorgesetzten und ihren Mitarbeitern über bestimmte Ziele, die in einem vorgegebenen Zeitrahmen erreicht werden sollen. Aus Arbeitgebersicht soll mithilfe von Zielvereinbarungen u. a. die Quantität und Qualität des Arbeitsergebnisses, aber auch das Leistungsverhalten der Mitarbeiter, beurteilt werden.

Nur wenn die Zielvorgaben eindeutig und klar definiert und mit einem zeitlichen Rahmen versehen werden, ist eine objektive Erfolgskontrolle der Arbeit der einzelnen Mitarbeiter möglich. Die Zielvereinbarung sollte deshalb mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

Grundsätzlich einmal im Jahr finden zu diesem Zweck Mitarbeitergespräche statt, die in der Regel am Jahresende oder zu Beginn des neuen Jahres durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Gespräches werden Arbeitsziele und -ergebnisse des abgelaufenen Jahres besprochen und bewertet. Gleichzeitig werden die Ziele und Aufgaben für das folgende Jahr gemeinsam besprochen und aufgestellt. Insoweit sollten Einwände und Hinweise des Mitarbeiters Berücksichtigung finden, damit dieser die Zielvorgaben akzeptieren kann. Außerdem können in einer Zielvereinbarung z. B. auch Leistungsziele vereinbart werden, deren Erreichen Voraussetzung für die Zahlung einer Leistungsvergütung ist.

In der Regel gelten die Zielvorgaben für ein Jahr. Für einzelne Zielvorgaben können jedoch auch Zwischenziele gebildet oder kürzere Zielerreichungszeiträume vereinbart werden. Die zwischen dem Vorgesetzten und dem jeweiligen Mitarbeiter vereinbarten Ziele sollten abschließend schriftlich festgelegt werden.

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung von Zielvereinbarungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, denn die Durchführung von Mitarbeitergesprächen betrifft in jedem Fall die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer. Soweit die Zielerreichung mithilfe technischer Einrichtungen festgestellt werden soll, liegen auch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. Dient die Zielvereinbarung der Festsetzung leistungsbezogener Entgelte, greift zusätzlich noch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein. Unter Umständen kommt auch noch ein weiteres Zustimmungsrecht gem. § 94 BetrVG (Einführung von Beurteilungsgrundsätzen) in Betracht.