Zusatzbeitragssatz

(§§ 242 und 242a SGB V) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben diesen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitragssatz jeweils zur Hälfte.

Für bestimmte Personengruppen, insbesondere wenn deren Beiträge von Dritten getragen werden, wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Dieser ist jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festzulegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2024 beträgt 1,7 %.

Die gesetzliche Regelung sieht keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung oder eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes vor, sodass dieser nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden kann. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages; besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrages in den Satzungen der Krankenkassen kommen daher nicht in Betracht. 

Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz sind jedoch gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis separat auszuweisen. Grund hierfür ist der Einkommensausgleich innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, für den die Zusatzbeiträge in voller Höhe zu verwenden sind.