Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Erhält die berufstätige Frau den Höchstbetrag an Mutterschaftsgeld von kalendertäglich 13 Euro von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen (§ 20 MuSchG).

Dieses gilt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, für die Zeit der Schutzfristen von sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.

Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist für alle Arbeitgeber über das Umlageverfahren U2 in voller Höhe durch die zuständige Krankenkasse erstattungsfähig.

Ausblick: Der Gesetzgeber plant ein sog. Familienstartzeit-Gesetz. Dieses soll eine vergütete Freistellung für die Dauer von 10 Arbeitstagen nach der Entbindung der Frau (Partnerfreistellung) ermöglichen. Alleinerziehende können ggf. einen Partner benennen. Arbeitgeber sollen die Kosten der vergüteten Freistellung voll über das U2-Verfahren erstattet bekommen. Das Familienstartzeit-Gesetz ist  noch nicht beschlossen und nicht in Kraft getreten. Arbeitgeber können solche Freistellungen freiwillig gewähren, sind aber rechtlich derzeit nicht verpflichtet, dies zu tun.