Abfindung

Eine Abfindung ist eine einmalige Geldleistung, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zahlt. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell ausgleichen. Solche Zahlungen entstehen typischerweise aufgrund gerichtlicher Vergleiche bei unwirksamer Kündigung, durch Aufhebungsverträge, in Sozialplänen oder auf der Grundlage eines gerichtlichen Auflösungsurteils.

Die Höhe der Abfindungist grundsätzlich Verhandlungssache.Nur im Rahmen arbeitsgerichtlicher Verfahren sieht § 10 KSchG Obergrenzen vor:  Das Gericht kann je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und Alter des Beschäftigten eine Abfindung bis zu 12, 15 oder 18 Bruttomonatsgehälter festsetzen. Maßgeblich ist dabei meist die Faustformel:

Höhe der Abfindung = 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahr

Je nach Erfolgsaussichten des Verfahrens und sozialer Lage der betroffenen Person kann das Ergebnis davon nach oben oder unten abweichen.

Abfindungen gelten als Entschädigungen für den Verlust künftiger Einkünfte und unterliegen daher nicht der Sozialversicherungspflicht. Sie sind aber steuerpflichtig und als „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu behandeln. Seit 2025 kann der steuerliche Vorteil der sogenannten Fünftelregelung nur noch über die Einkommensteuererklärung – nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug – beantragt werden ( § 34 Abs. 1 EStG ).

Wird die Abfindung wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt und dient als Entschädigung für den Wegfall zukünftigen Einkommens durch den Arbeitsplatzverlust, ist sie sozialversicherungsfrei.

Die Zahlung einer Abfindung führt nicht zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, es sei denn, die Kündigungsfristen werden nicht eingehalten. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist fortgedauert hätte.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. § 1a KSchG billigt dem Arbeitnehmer einen gesetzlich festgelegten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen zu. Zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung schriftlich im Kündigungsschreiben anzubieten. Das Angebot muss unter der Bedingung stehen, dass der Beschäftigte keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dieser wiederum kann sich dann entscheiden, ob er das Angebot annehmen oder Kündigungsschutzklage erheben will. Was die Höhe der Abfindung betrifft, so schreibt § 1a KSchG eine Zahlung von 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr vor.

Eine Abfindung i.S.v. § 1a KSchG wird vom Bundessozialgericht als anrechnungsfrei behandelt  (vgl. BSG 8.12.2016 - B11 AL 5/15 R).