Abfindung

Abfindungen können anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Anlässe sind in erster Linie gerichtliche Vergleiche aufgrund unwirksamer Kündigungen, Aufhebungsverträge, Sozialpläne oder Auflösungsurteile.

Die Höhe der Abfindung unterliegt der freien Vereinbarung. Eine Höchstgrenze findet sich lediglich in § 10 KSchG, der im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen eine Höhe von bis zu 18 Bruttomonatsvergütungen zulässt. Bei der Berechnung der Abfindungshöhe geht das Gericht in der Regel von folgender Formel aus:

Höhe der Abfindung = 0,5 x Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

wobei je nach Prozessaussichten und der sozialen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen Abweichungen nach oben oder unten vorgenommen werden. Die Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig, es fallen nur Steuern an. Es besteht die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung).

Wird die Abfindung wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt und dient als Entschädigung für den Wegfall zukünftigen Einkommens durch den Arbeitsplatzverlust, ist sie sozialversicherungsfrei.

Die Zahlung einer Abfindung führt nicht zur Minderung des Arbeitslosengeldes, es sei denn, die Kündigungsfristen werden nicht eingehalten. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist fortgedauert hätte.

§ 1a KSchG billigt dem Arbeitnehmer einen gesetzlich festgelegten Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen zu. Zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Voraussetzung für ein derartiges Angebot ist der schriftliche Hinweis im Kündigungsschreiben, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Abfindungsanspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dieser wiederum kann sich dann entscheiden, ob er das Angebot annehmen oder Kündigungsschutzklage erheben will. Was die Höhe der Abfindung betrifft, so schreibt § 1a KSchG eine Zahlung von 0,5 Bruttomonatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr vor.

Eine Abfindung i.S.v. § 1a KSchG erfolgt anrechnungsfrei (vgl. BSG 8.12.2016 - B11 AL 5/15 R).