Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung, die nicht die Beendigung, sondern die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel hat. Soweit der Arbeitgeber Änderungen nicht im Rahmen seines Direktionsrechts vornehmen kann, braucht er zur Umgestaltung das Einverständnis des Arbeitnehmers. Liegt dieses nicht vor, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über die Änderungskündigung.

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine echte Kündigung mit der Folge, dass alle kündigungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Änderungskündigung schriftlich auszusprechen und vorher den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören.

Eine Änderungskündigung kann sowohl als ordentliche als auch als außerordentliche Kündigung ausgestaltet werden. Insoweit sind auch die Bestimmungen, die den Kündigungsschutz betreffen, einzuhalten.

Inhalt einer Änderungskündigung ist immer eine Beendigungskündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat eine Änderungskündigung immer Vorrang vor einer Beendigungskündigung. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens mit der Kündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen anzubieten, falls ein solcher Arbeitsplatz frei ist. Er muss also im Zweifelsfall eine Änderungskündigung aussprechen und dem Arbeitnehmer die Entscheidung überlassen, ob er die Weiterbeschäftigung für zumutbar hält oder nicht.

Der Arbeitnehmer hat folgende Reaktionsmöglichkeiten: