Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die betriebsinterne Interessenvertretung aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebes.

Die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich nach ihrer Intensität in Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unterteilen. Das Mitbestimmungsrecht als stärkstes Beteiligungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats die Maßnahme nicht einseitig durchführen darf. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Mitbestimmung über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht erzwungen werden (erzwingbare Mitbestimmung).

Zu unterscheiden ist bei den Mitbestimmungsrechten zwischen Zustimmungsverweigerungs- und Initiativrechten. Während der Betriebsrat im Falle der Zustimmungsverweigerung nur auf ein Vorgehen des Arbeitgebers reagieren kann, kann er, wenn ihm ein Initiativrecht zusteht, auch von sich aus eine Maßnahme vorschlagen und deren Durchsetzung über die Einigungsstelle erzwingen.

Für soziale Angelegenheiten ist in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt, wann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Eine Regelungskompetenz besteht aber nur dann, wenn die Angelegenheit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen bereits normiert ist oder unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der keine andere Regelung zulässt. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten bezieht sich auf folgende Bereiche (s. § 87 Abs 1 Nr. 1 - 14 BetrVG):

Einen großen Bereich bilden die Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erzwingbare Mitbestimmungsrechte bestehen in folgenden Fällen:

Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG).

Zum 18.6.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten.

Es enthält Anpassungen/Erweiterungen im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes, der Betriebsratswahlen und im Zusammenhang mit dem Datenschutz und Künstlicher Intelligenzen. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit der Betriebsräte zur Veranstaltung von Sitzungen in Form von Video- bzw. Telefonkonferenzen nicht nur während der Coronazeit eingeräumt (vergleiche § 30 Absätze 2 und 3 BetrVG).  Priorität sollen aber nach wie vor Präsenzsitzungen haben. Außerdem wurde der Themenbereich der mobilen Arbeit (Homeoffice) in den Mitbestimmungskatalog des § 87 BetrVG aufgenommen (Nr. 14).

Am 25.7.2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft getreten. Es ergänzt die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, in denen das Arbeitsentgelt von Betriebsräten thematisiert wird. Anlass der Gesetzesänderung war u.a. ein Urteil des BGH vom 10.1.2023, 6 StR 133/22. Dort wurde zulasten der Entscheidungsträger eines bedeutenden deutschen Unternehmens auf Untreue erkannt, weil die Vergütung der Betriebsräte nach Ansicht des Gerichts überhöht war. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 37 Absatz 4 BetrVG festgelegt, dass zur Absicherung beider Seiten die Vergütungsgrundsätze durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden können. Darüber hinaus wurde das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG ergänzt.

Rechtsprechungsempfehlungen

BAG, Beschluss vom 17.10.2023, 1A ABR 24/22 (Mitbestimmungsrecht bezüglich Handyverbot bei der Arbeit)

BAG, Beschluss vom 16.7.2024, 1 ABR 16/23 (Mitbestimmungsrecht bzgl. Verwendung eines Headsets)

BAG, Beschluss vom 7.2.2024, 7 ABR 8/23 (Online- statt Präsenzschulungen für den Betriebsrat?)