Betriebsrat

Die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich nach ihrer Intensität in Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte unterteilen. Das Mitbestimmungsrecht als stärkstes Beteiligungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats die Maßnahme nicht einseitig durchführen darf. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Mitbestimmung über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht erzwungen werden (erzwingbare Mitbestimmung).

Zu unterscheiden ist bei den Mitbestimmungsrechten zwischen Zustimmungsverweigerungs- und Initiativrechten. Während der Betriebsrat im Falle der Zustimmungsverweigerung nur auf ein Vorgehen des Arbeitgebers reagieren kann, kann er, wenn ihm ein Initiativrecht zusteht, auch von sich aus eine Maßnahme vorschlagen und deren Durchsetzung über die Einigungsstelle erzwingen.

Für soziale Angelegenheiten ist in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt, wann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Eine Regelungskompetenz besteht aber nur dann, wenn die Angelegenheit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen bereits normiert ist oder unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt, der keine andere Regelung zulässt. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten bezieht sich auf folgende Bereiche (s. § 87 Abs 1 Nr. 1 - 14 BetrVG):

Einen großen Bereich bilden die Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Erzwingbare Mitbestimmungsrechte bestehen in folgenden Fällen: