Ärztliche Behandlung

(§ 28 SGB V) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehören auch die Hilfeleistungen anderer Personen, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sind (z. B. physikalische Therapie).

Der Versicherte kann den Hausarzt und Facharzt frei wählen. Bei der Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlung legt der Versicherte dem Arzt seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder eine Überweisung vor. Nichtvertragsärzte dürfen nur in Notfällen oder nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden.