Anrufungsauskunft

Sind Arbeitgeber bei der steuerlichen Behandlung einer Sachzuwendung oder Barleistung an den Arbeitnehmer unsicher, besteht die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt mündlich oder (besser) schriftlich eine sog. Anrufungsauskunft in allen lohnsteuerlich relevanten Fragen einzuholen. Der Vorteil liegt darin, dass bei einer späteren Lohnsteueraußenprüfung das Finanzamt von der erteilten Auskunft nicht abweichen darf und somit Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtssicherheit haben. Dabei handelt es sich um eine gebührenfreie Auskunft, während die allgemeine verbindliche Anfrage beim Finanzamt gebührenpflichtig  ist.

Die Anrufungsauskunft stellt - ebenso wie die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO - einen Verwaltungsakt dar, gegen den Einspruch und Klage erhoben werden können (BFH, 30.4.2009 - VI R 54/07). Die Aufhebung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft ist ebenfalls ein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO. Die Finanzbehörde kann eine Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern (BFH, 2.9.2010 - VI R 3/09). Die Anrufungsauskunft kann auch befristet werden (R 42e LStR). Rechtsmittel kann aber nur derjenige einlegen, der die Anfrage gestellt und die Ablehnung erhalten hat.
Die Regelungen über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO) sind anzuwenden. Im Falle der Ablehnung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kommt eine Aussetzung der Vollziehung allerdings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt. Das Gleiche gilt bei einer Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft (BMF, 12.12.2017  - IV C 5 - S 2388/14/10001).