Arbeitskampf

Ein Arbeitskampf ist die Auseinandersetzung zwischen Tarifparteien (Gewerkschaften als Vertretung der Arbeitnehmer und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden) zur Überwindung von Interessengegensätzen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Wichtigstes Mittel des Arbeitskampfes auf Seiten der Arbeitnehmer ist der Streik und auf Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung. Während Arbeitskampfmaßnahmen sind sowohl Arbeitsleistung als auch die Entgeltzahlung eingestellt.

Zur sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Arbeitnehmers während des Arbeitskampfes ist zum einen die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in diesem Zusammenhang anders zu beurteilen als Kranken- und Pflegeversicherung) wichtig. Zum anderen ist für die Kranken- und Pflegeversicherung entscheidend, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt.

Rechtswidrig sind wilde Streiks (die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen wurden) und Streiks, die für die Durchsetzung politischer statt arbeitsrechtlicher Ziele geführt werden.

Während unabhängig von der Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht lediglich bis zu einem Monat erhalten bleibt, gilt dies nur bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf für die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung.  Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dessen Beendigung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI).

Beiträge werden ggf. aus dem geminderten Teil-Entgelt berechnet (wenn der Arbeitskampf mitten im Monat begonnen hat). Es sind trotzdem volle 30 Sozialversicherungstage zu berücksichtigen (wichtig z. B. für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen).

Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfes vom Arbeitgeber zu melden (Abgabegrund "35"). Die Krankenkasse kann anhand der Meldung erkennen, ob die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung endet oder ggf. die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter besteht. Bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen mit Ende des ersten Monats. Es muss eine Meldung mit Abgabegrund "34" erfolgen. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einem über einen Monat dauernden Streik ist der Beschäftigungsbeginn mit Abgabegrund "13" zu melden.

Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus Arbeitsentgelt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird seitens des GKV-Spitzenverbandes empfohlen, die über einen Monat hinausgehenden Tage auch für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht als sozialversicherungspflichtige Tage zu berücksichtigen.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des Arbeitskampfes besteht nicht. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten zumeist Streikgeld. Dieses ist keine Einnahme aus der Beschäftigung und damit in der Sozialversicherung beitragsfrei.