Arbeitskampf

Definition

Ein Arbeitskampf ist die Auseinandersetzung zwischen den Tarifparteien – also Gewerkschaften als Interessenvertretung der Beschäftigten sowie Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden –, die zur Überwindung von Interessengegensätzen im Zusammenhang mit Arbeits- und Tarifbedingungen geführt wird. Wichtigstes Mittel der Arbeitnehmerseite ist der Streik, auf der Arbeitgeberseite die Aussperrung. Während Arbeitskampfes ruhen sowohl die Arbeitsleistung als auch die Entgeltzahlung.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung  während des Arbeitskampfes ist zwischen den Versicherungszweigen zu differenzieren

Rechtswidrig sind beispielsweise wilde Streiks, die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen wurden, und solche, die für die Durchsetzung politischer statt arbeitsrechtlicher Ziele geführt werden.

Beitragspflicht und Meldungen

Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis eines geminderten Teilentgelts, sofern der Arbeitskampf im laufenden Monat beginnt. Es sind weiterhin immer volle 30 Sozialversicherungstage zu berücksichtigen, zum Beispiel für die anteilige Berechnung von Beitragsbemessungsgrenzen.

Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist am Ende des ersten Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund "35" durch den Arbeitgeber vorzunehmen.  Die Krankenkasse kann anhand der Meldung erkennen, ob die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung endet oder ggf. die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung weiter besteht.
Bei einem rechtswidrigen Arbeitskampf endet die Versicherungspflicht in allen Zweigen mit Ablauf des ersten Monats  – hier muss Abgabegrund "34" verwendet werden. Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach einem längeren Arbeitskampf ist die Anmeldung des Beschäftigungsbeginns mit  Abgabegrund "13" vorzunehmen.

Einheitliche Beitragsberechnung

Im Sinne einer bundeseinheitlichen Handhabung empfiehlt der GKV-Spitzenverband, nach Ablauf des ersten Monats keine sozialversicherungspflichtigen Tage mehr  für die Kranken- und Pflegeversicherung  zu berücksichtigen.

Arbeitslosengeld und Streikgeld

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für die Dauer des Arbeitskampfes (egal ob rechtmäßig oder rechtswidrig) nicht. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten zumeist Streikgeld. Dieses ist keine Einnahme aus der Beschäftigung und damit in der Sozialversicherung beitragsfrei.