Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

(§ 5 SGB V) Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt der Versicherungspflicht. Hierzu gehören u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studierende, Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Auch Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind die jeweiligen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt, so tritt sie kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob eine Anmeldung der Krankenkasse vorliegt, ob Beiträge tatsächlich gezahlt wurden oder es dem Willen der Beteiligten entspricht. Die Mitgliedschaft beginnt dann bereits um 0:00 Uhr dieses Tages.

Alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.