Aufmerksamkeiten

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag oder Heirat oder auch bestandene Prüfung) zugewendet werden. Auch Gutscheine in dem genannten Rahmen können gegebenenfalls Aufmerksamkeiten sein. Die Gutscheine müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn dazukommen. Die Gutscheine müssen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (s. R 19.6 LStR).

Ab 2023 müssen bei begünstigtene Zuwdendungen an Angehörige diese Angehörigen zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören.

Aufmerksamkeiten sind auch die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb. Die Begünstigung gilt ebenfalls für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und der Wert 60 EUR nicht überschreitet.

Wird die Freigrenze aber nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Zusätzlich unterliegen diese Beträge dann auch noch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Der BFH hat entschieden, dass vom Arbeitgeber zur Frühstückszeit gereichte unbelegte Brotwaren neben einem Heißgetränk auch als nicht steuerbare Aufmerksamkeit anzusehen ist (BFH, Urteil vom v. 3.7.2019, VI R 36/17).