Arbeitslohn

Zum steuerrechtlichen Begriff des Arbeitslohns zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der Begriff Arbeitslohn stimmt nicht mit dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung überein.

Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Demnach zählen sowohl Bar- als auch Sachzuwendungen zum Arbeitslohn. Das EStG enthält in § 19 EStG Beispiele wie Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zum Arbeitslohn gehören auch Einnahmen auf ein künftiges oder aus einem früheren Dienstverhältnis. R 19.3 LStR definiert den Arbeitslohn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.

Doch nicht jede Zuwendung an den Arbeitnehmer ist auch steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat über § 3 EStG eine Reihe von Steuerbefreiungen geschaffen, z.B. für die Erstattung von Reisekosten oder im Rahmen der Inanspruchnahme der Altersteilzeit (siehe auch: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen). Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl an Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung, um nicht den Arbeitnehmer steuerlich belasten zu müssen.