Beitragseinzug

(§ 28h SGB IV) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil (inkl. des einkommensabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrages) an die Krankenkasse, die auch die Krankenversicherung durchführt. Der Arbeitnehmeranteil kann vom Arbeitgeber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkasse gezahlt, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, hat der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu bestimmen. Arbeitgeber, die Beitragszahlungen an verschiedene Krankenkassen zu leisten haben, können für die jeweilige Kassenart einen zentralen Einzug beantragen. Die pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungspflichtbeiträge der Arbeitnehmer bei 538-Euro-Jobs sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.

Die Krankenkassen sind zuständig für die Beurteilung der Beitragspflicht und entscheiden über die Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.