Gesamtsozialversicherungsbeitrag

(§ 28d SGB IV) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für die versicherungspflichtig Beschäftigten als Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt. Gleiches gilt für den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,60 %, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die Insolvenzgeldumlage. Die Pauschalbeiträge bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und die Rentenversicherungspflichtbeiträge der Arbeitnehmer sind an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.