Beitragsfälligkeit

(§ 23 Abs. 1 SGB IV) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag oder Guthaben ist mit der nächsten Fälligkeit auszugleichen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sowie der 24. und der 31.12. sind keine Bankarbeitstage.

Fälligkeit der Beitragszahlungen 2024

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
29. 27. 26. 26. 29.* 26. 29. 28. 26. 29.** 27. 23.

Es besteht die Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls zu zahlen (Vereinfachtes Verfahren).

*In einigen Bundesländern ist Fronleichnam ein Feiertag, dort gilt der 28.05.2024.

**In einigen Bundesländern ist der 31.10.2023 ein Feiertag, dort gilt der 28.10.2024.