Belastungsgrenze

(§ 62 SGB V) Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr, haben Zuzahlungen während jedes Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Berücksichtigt werden die Einnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners. Kinder werden nur dann berücksichtigt, wenn sie familienversichert bzw. jünger als 18 Jahre alt sind. Nicht zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gehören beispielsweise Grundrenten nach dem BVG oder vergleichbare Grundrenten. Die Einnahmen werden für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) im Jahr 2024 um 6.363 EUR gekürzt. Für jedes familienversicherte Kind und jedes selbstversicherte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Einnahmen um einen Betrag aus dem Steuerrecht in Höhe von 9.312 EUR zu kürzen.

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Als schwer chronisch krank gilt, wer sich seit mind. einem Jahr in ärztlicher Behandlung befindet und außerdem eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

  1. Es liegt Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vor.

  2. Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % vor.

  3. Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung z. B. eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten ist.

Beispiel:

Familie mit zwei familienversicherten Kindern, jährliche Einnahmen zum Lebensunterhalt:

Mitglied: 35.000,00 EUR
Ehegatte: 10.000,00 EUR
Gesamt: 45.000,00 EUR
- 15 % der jährlichen Bezugsgröße 2024 -6.363,00 EUR
- 2 x Steuerfreibetrag je 9.312,00 EUR -18.624,00 EUR
Zu berücksichtigende Einnahmen: 20.013,00 EUR
Belastungsgrenze 2 % = 400,26 EUR
Belastungsgrenze 1 % = 200,13 EUR