Pflegebedürftigkeit

(§ 14 SGB XI) Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb die Hilfe anderer bedarf. Dabei muss es sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Dauerhaftigkeit des Hilfebedarfs ist gegeben, wenn der Bedarf für mindestens sechs Monate besteht.

Die Pflegebedürftigkeit wird nach Antragstellung des Versicherten vom Medizinischen Dienst oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters geprüft und von der Pflegekasse festgestellt.