Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers an einem bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs bereitstehen, um die Arbeit im Bedarfsfall unverzüglich aufzunehmen. Während dieses Dienstes müssen sie nicht ständig wachsam sein und können sich ausruhen oder schlafen, solange sie sofort einsatzfähig sind. Im Unterschied dazu verlangt Arbeitsbereitschaft eine durchgehende Aufmerksamkeit am Arbeitsplatz, Schlafen ist dabei ausgeschlossen. Beide Formen gelten als Arbeitszeit.
Nach § 7 ArbZG kann in Tarifverträgen die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten werden, sofern ein erheblicher Teil der Zeit mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst verbracht wird, sofern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten 48 Stunden nicht überschreitet. Zudem ist eine Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden täglich ohne Ausgleich nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.
Hinweis:
Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die Arbeitszeitregelungen flexibler zu gestalten. Zukünftig soll die Wochenhöchstarbeitszeit (48 Stunden) maßgeblich sein. Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, solange die Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie eingehalten werden.
Die elektronische Arbeitszeiterfassung wird verpflichtend – auch für Bereitschaftsdienste. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben erhalten. Für schwerbehinderte Beschäftigte besteht in der Regel keine Pflicht zur Übernahme von Bereitschaftsdiensten. Eine verbindliche Umsetzung der Arbeitszeitreformen ist nach aktuellem Stand frühestens für das Jahr 2026 zu erwarten.