Die deutschen Gerichte definieren Bereitschaftsdienst wie folgt: Bereitschaftsdienst ist der Aufenthalt des Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber angeordneten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes, ohne dass von ihm wache Achtsamkeit gefordert wird, um im Bedarfsfall die volle Arbeitsleistung unverzüglich aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann diese Zeit weitgehend frei gestalten und z. B. schlafen, solange er erforderlichenfalls zur sofortigen Arbeitsaufnahme bereit und imstande ist. Demgegenüber wird bei der sog. Arbeitsbereitschaft wache Aufmerksam im Zustand der Entspannung verlangt. Schlafen ist also ausgeschlossen. Als Arbeitszeit werden beide angesehen.
§ 7 ArbZG macht dazu folgende Aussage:
In Tarifverträgen kann die Arbeitszeit auch über zehn Stunden werktäglich hinaus vereinbart werden, wenn sie regelmäßig und zu einem erheblichen Teil Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst enthält.
Innerhalb von zwölf Monaten darf dabei eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ist ohne Zeitausgleich wegen der erhöhten Gesundheitsgefahr nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.