Bereitschaftsdienst

Die deutschen Gerichte definieren Bereitschaftsdienst wie folgt: Bereitschaftsdienst ist der Aufenthalt des Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber angeordneten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes, ohne dass von ihm wache Achtsamkeit gefordert wird, um im Bedarfsfall die volle Arbeitsleistung unverzüglich aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann diese Zeit weitgehend frei gestalten und z. B. schlafen, solange er erforderlichenfalls zur sofortigen Arbeitsaufnahme bereit und imstande ist. Demgegenüber wird bei der sog.  Arbeitsbereitschaft wache Aufmerksam im Zustand der Entspannung verlangt. Schlafen ist also ausgeschlossen. Als Arbeitszeit werden beide angesehen.

§ 7 ArbZG macht dazu folgende Aussage: