Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dient dazu, dem Auszubildenden in einem geordneten Ausbildungsgang eine breit angelegte berufliche Grundbildung und notwendige fachliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die Ausbildung erfolgt sowohl in Betrieben bzw. Verwaltungen wie auch in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten und in der Berufsschule (sog. duale Ausbildung).

Wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen, ist dem Auszubildenden bis zum Beginn der Ausbildung eine Ausfertigung auszuhändigen. Wird nur ein mündlicher Vertrag geschlossen, ist der wesentliche Inhalt schriftlich (ausdrücklich nicht elektronisch!) niederzulegen, dem Auszubildenden eine Abschrift zu überreichen und von ihm und ggf. von seinen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben, § 11 Abs. 1 und 2 BBiG. Unverzüglich nach Ausfertigung ist der Ausbildungsvertrag der zuständigen Kammer zum Zwecke der Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis (§§34-36 BBiG) zuzusenden.

Inhalt und Dauer der Ausbildung bestimmten sich vor allem nach den Ausbildungsordnungen und den Rahmenplänen. Diese Vorschriften sollten in Form eines betrieblichen Ausbildungsplans umgesetzt werden.

Der Ausbildende bzw. Ausbildungsbetrieb muss folgende Anforderungen (§§ 27 ff. BBiG) erfüllen:

  1. persönliche Eignung (§§ 28, 29 BBiG)

  2. fachliche Eignung (§ 30 BBiG)

  3. Abschlussprüfung in einer Fachrichtung, Meisterprüfung oder Hochschulausbildung (§ 30 BBiG)

  4. Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG)

  5. Ausstattung, zahlenmäßiges Verhältnis Fachkräfte/Auszubildende, Spektrum der Tätigkeiten (§ 27 BBiG)

Vor Beginn der Ausbildung hat sich der jugendliche (nicht volljährige) Auszubildende ärztlich auf seine Eignung für die Ausbildung untersuchen zu lassen (§ 32 JArbSchG). Diese Untersuchung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (Gesundheitszeugnis).

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit (§§ 4, 8) und der Anspruch auf Urlaub (§ 19) des Auszubildenden geregelt, so weit nicht tarifliche Vorschriften zur Anwendung kommen. Die Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich frei verhandelbar, soll aber zumindest angemessen sein.

Seit 2020 gibt es eine Mindestvergütung für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen  und deren Ausbildungen ab dem 1.1.2020 begonnen haben. Für das erste Ausbildungsjahr betrug die Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2022 585 EUR, im Jahr 2023 betrug sie 620 EUR und beträgt im Jahr 2024 639 EUR. Im zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich die Mindestvergütung für Auszubildende um 18 %, im dritten um 35 % und im vierten um 40 % (jeweils von der in dem Jahr geltenden Mindestvergütung für Auszubildende), § 17 Abs. 2 BBiG.

Durch tarifliche Normen kann diese Mindestvergütung unterschritten werden.

Zum 1. Januar 2024 wird die Höhe der Mindestausbildungsvergütung erstmals fortgeschrieben. Das bedeutet, es wird das rechnerische Mittel der nach § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe g BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahr gebildet. Dabei sind Rundungsregelungen einzuhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 BBiG). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

Die weitere Abstufung entsprechend des Ausbildungsjahres erfolgt wie geschildert.

So ergeben sich für 2024 die folgenden Abstufungen bei der Mindestausbildungsvergütung:

1. Ausbildungsjahr: 649 EUR

2. Ausbildungsjahr: 766 EUR

3. Ausbildungsjahr: 876 EUR

4. Ausbildungsjahr: 909 EUR

Überstunden sind gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Sie sind nur in Ausnahmefällen von nicht volljährigen Auszubildenden zu leisten, § 21 Abs. 2 JArbSchG.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und anderen schulischen Veranstaltungen unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts anzuhalten und entsprechende Kontrollen durchzuführen (z. B. in Form eines Berichtshefts). Nach einer tatsächlichen Unterrichtszeit von fünf Schul-Stunden (à 45 Min.) dürfen Auszubildende an diesem Tag nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden, §§ 8, 9 JArbSchG.

Eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 BBiG). Während der Probezeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen, § 22 Abs. 1 BBiG.

Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch durch eine fristlose Kündigung beendet werden. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an den Kündigungsgrund mit fortschreitender Ausbildungsdauer. Dem Auszubildenden steht ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will. Soweit einer der Parteien das Ausbildungsverhältnis ohne Grund beendet, z. B. durch Kündigung oder Vertragsbruch, kann die andere Partei gemäß § 23 BBiG Schadensersatz verlangen.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit der Feststellung des Prüfungsausschusses, dass der Auszubildende die Prüfung bestanden hat. Besteht der Auszubildende nicht, ist das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin fortzusetzen, § 21 BBiG. In bestimmten Fällen, z. B. bei besonderen Leistungen, kommt auch eine Verkürzung der Ausbildung in Betracht.

Der Ausbilder ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er den Auszubildenden nach bestandener Prüfung übernehmen will. Damit er in seiner beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird, darf grundsätzlich der Auszubildende aber auch nicht verpflichtet werden, nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb einzugehen. Diese Möglichkeit besteht erst innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses, § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Besonderen Schutz genießen Auszubildende, die Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG) sind. Sollen diese Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, ist es ihnen drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Der Auszubildende selbst kann innerhalb der drei Monate vom Arbeitgeber schriftlich verlangen, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Will der Arbeitgeber dies verhindern, muss er spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses das Arbeitsgericht anrufen (§ 78a BetrVG).

Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen gehören vor die Arbeitsgerichte. Soweit die zuständigen Stellen (z. B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern) besondere Schlichtungsausschüsse eingerichtet haben, sind diese vorrangig anzurufen, § 111 Abs. 2 ArbGG.