Berufsausbildung

Die Berufsausbildung hat das Ziel, Auszubildenden in einem geordneten Ausbildungsgang eine breit angelegte berufliche Grundbildung und notwendige fachliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die qualifizierte Berufsausübung notwendig sind (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die Ausbildung erfolgt sowohl in Betrieben bzw. Verwaltungen wie auch in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten und in der Berufsschule (sog. duale Ausbildung).

Wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen, ist dem Auszubildenden bis zum Beginn der Ausbildung eine Ausfertigung auszuhändigen. Wird nur ein mündlicher Vertrag geschlossen, ist der wesentliche Inhalt schriftlich (seit dem 1.8.2024 auch digital und ausdruckbar, vgl. Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz - BVaDiG) niederzulegen. Dem Auszubildenden ist eine Abschrift zu überreichen und von ihm und ggf. von seinen gesetzlichen Vertretern und dem Arbeitgeber zu unterschreiben, § 11 Abs. 1 und 2 BBiG. Im digitalen Fall ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Unverzüglich nach Ausfertigung ist der Ausbildungsvertrag der zuständigen Kammer zum Zwecke der Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis (§§ 34-36 BBiG) zuzuleiten.

Inhalt und Dauer der Ausbildung richten sich vor allem nach den jeweils geltenden Ausbildungsordnungen und den Rahmenplänen. Diese Vorschriften sind in Form eines betrieblichen Ausbildungsplans umzusetzen.

Der Ausbildende bzw. der Ausbildungsbetrieb muss folgende Anforderungen (§§ 27 ff. BBiG) erfüllen:

  1. persönliche Eignung (§§ 28, 29 BBiG)
  2. fachliche Eignung (§ 30 BBiG)
  3. Abschlussprüfung in einer Fachrichtung, Meisterprüfung oder Hochschulausbildung (§ 30 BBiG)
  4. Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG)
  5. Ausstattung, zahlenmäßiges Verhältnis Fachkräfte/Auszubildende, Spektrum der Tätigkeiten (§ 27 BBiG)

Vor Beginn der Ausbildung haben sich ein jugendliche (nicht volljährige) Auszubildende ärztlich auf ihre Eignung für die Ausbildung untersuchen zu lassen (§ 32 JArbSchG). Diese Untersuchung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (Gesundheitszeugnis). Die Nachuntersuchung erfolgt nach einem Jahr (§ 33 JArbSchG).

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit (§§ 4, 8) und der Anspruch auf Urlaub (§ 19) des Auszubildenden geregelt, so weit nicht tarifliche Vorschriften zur Anwendung kommen. 

Die Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich frei vereinbar, muss aber angemessen sein (§ 17 BBiG). Für Ausbildungsverhältnisse ohne Tarifbindung gilt seit 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. 

Die Mindestausbildungsvergütung für 2026 wurde gesetzlich und durch Bekanntmachung des BMBF sowie durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) festgelegt und bereits veröffentlicht. Die neuen Werte gelten für alle Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31.12.2026 beginnen und lauten wie folgt:

AusbildungsjahrMindestausbildungsvergütung (monatlich, brutto)
1. Ausbildungsjahr724 EUR
2. Ausbildungsjahr854 EUR
3. Ausbildungsjahr977 EUR
4. Ausbildungsjahr1.014 EUR

Durch tarifliche Normen kann diese Mindestvergütung unterschritten werden.

Überstunden sind gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Sie sind nur in Ausnahmefällen von nicht volljährigen Auszubildenden zu leisten, § 21 Abs. 2 JArbSchG.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und anderen schulischen Veranstaltungen unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts anzuhalten und entsprechende Kontrollen durchzuführen (z. B. in Form eines Berichtshefts). Nach einer tatsächlichen Unterrichtszeit von fünf Schul-Stunden (à 45 Min.) dürfen Auszubildende an diesem Tag nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden, §§ 8, 9 JArbSchG.

Eine Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 20 BBiG). Während der dieser Zeit können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen, § 22 Abs. 1 BBiG. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur noch durch eine fristlose Kündigung beendet werden. Dabei erhöhen sich die Anforderungen an den Kündigungsgrund mit fortschreitender Ausbildungsdauer. Dem Auszubildenden steht ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann das Ausbildungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Soweit einer der Parteien das Ausbildungsverhältnis ohne Grund beendet, z. B. durch Kündigung oder Vertragsbruch, kann die andere Partei gemäß § 23 BBiG Schadensersatz verlangen.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit bzw. mit der Feststellung des Prüfungsausschusses, dass der Auszubildende die Prüfung bestanden hat (§ 21 Abs. 1 BBiG). Besteht der Auszubildende nicht, ist das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin fortzusetzen, § 21 Abs. 3 BBiG. In bestimmten Fällen, z. B. bei besonderen Leistungen, kommt auch eine Verkürzung der Ausbildung in Betracht.

Der Ausbilder ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er den Auszubildenden nach bestandener Prüfung übernehmen will. Damit er in seiner beruflichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird, darf grundsätzlich der Auszubildende aber auch nicht verpflichtet werden, nach Abschluss der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb einzugehen. Diese Möglichkeit besteht erst innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses, § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Der Koalitionsvertrag 2025/2029 sieht vor, eine gesetzliche Regelung zur Übernahmegarantie bei erfolgreich bestandener Prüfung zu prüfen.

Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG) genießen besonderen Kündigungsschutz . Sollen diese Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, ist es ihnen drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Der Auszubildende selbst kann innerhalb der drei Monate vom Arbeitgeber schriftlich verlangen, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Will der Arbeitgeber dies verhindern, muss er spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses das Arbeitsgericht anrufen (§ 78a BetrVG).

Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen werden vor den Arbeitsgerichten entschieden. Soweit die zuständigen Stellen (z. B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern) besondere Schlichtungsausschüsse eingerichtet haben, sind diese vorrangig anzurufen, § 111 Abs. 2 ArbGG.