Bindungsfrist

(§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V) Der versicherungspflichtig oder freiwillig Versicherte ist an seine Krankenkassenwahl 12 Monate gebunden (Bindungsfrist). Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die neu gewählte Krankenkasse. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist frühestens zum Ende der 12-monatigen Bindungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Tag des Eingangs der Kündigung bei der Krankenkasse.

Endet die bisherige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und wird unmittelbar daran anschließend ein neues Versicherungspflichtverhältnis begründet, entsteht damit ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht des Versicherungspflichtigen. Eine Kündigung der bisherigen Mitgliedschaft ist dann nicht erforderlich.

Für angebotene Wahltarife gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Bindungsfrist von ein bis drei Jahren.

Ein Sonderkündigungsrecht bei Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes ohne Einhaltung der Bindungsfrist bleibt von dieser Regelung unbenommen.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Krankenkassenwahl.