Brillen

(§ 33 Abs. 2 und 4 SGB V) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Brillen, darüber hinaus nur, wenn eine besonders schwere Sehschwäche oder Blindheit vorliegt. Therapeutische Sehhilfen bei Augenerkrankungen bzw. -verletzungen werden ebenfalls übernommen. Das Brillengestell ist vom Versicherten zu bezahlen. Ein erneuter Anspruch auf eine Sehhilfe besteht für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mind. 5 EUR, max. 10  EUR. Die Belastungsgrenze ist zu beachten.