Dienstwohnung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber gehört als Sachbezug zu den steuerpflichtigen Vorteilen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst Eigentümer der Wohnung ist oder sie selbst angemietet hat. Als geldwerter Vorteil ist grundsätzlich die Differenz anzusetzen zwischen der Miete, die am Ort für nach Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen gezahlt wird (Vergleichsmiete) und der Miete, die der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer tatsächlich verlangt.

Hat der Arbeitgeber die Wohnung selbst angemietet, gilt als Vergleichsmiete die vom Arbeitgeber selbst gezahlte Miete. Hat der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an Fremde vermietet, gilt als Vergleichsmiete die Miete, die Fremdmieter zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fremdvermietung nicht völlig untergeordnet ist. Vermietet der Arbeitgeber dagegen nicht oder nur in geringem Umfang an Fremde, kann als Vergleichsmiete der Quadratmeterpreis nach dem örtlichem Mietspiegel zugrunde gelegt werden.

Ab 2020 hat der Gesetzgeber gem. § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG einen Bewertungsabschlag eingeführt. Danach kann der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung unterbleiben, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten beträgt.

Der (niedrige) Sachbezugswert gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung kann (nur) angesetzt werden, wenn lediglich eine Unterkunft und nicht eine Wohnung überlassen wird. Unter einer Wohnung in diesem Sinne ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Danach ist z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und eigenem WC eine Wohnung. Für die Überlassung einer solchen "vollständigen" Wohnung erfolgt die Bewertung mit der ortsüblichen Miete auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich freie Verpflegung erhält.