Ehegattensplitting

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei unterschiedliche Steuertarife: Grundtarif und Splittingtarif. Abgeleitet aus dem Tarif gem. § 32a Abs. 1 EStG werden zur Ermittlung der Einkommensteuer die Grundtabelle und die Splittingtabelle aufgestellt.

Die Splittingtabelle ist in erster Linie für zusammenveranlagte Ehegatten gedacht und führt bei gleichem Einkommen zu einer günstigeren Besteuerung als die Grundtabelle. Hintergrund dieser Besserstellung ist der progressive Aufbau des Steuertarifs, durch den bei steigendem Einkommen nicht nur die absolute Steuer, sondern auch der relative Steuersatz ansteigen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsamen zu versteuernden Einkommens nach der Grundtabelle ergibt.

Da bei zusammenveranlagten Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet wird, hätte das bei Anwendung der Grundtabelle zu einer Schlechterstellung der Ehegatten gegenüber zwei Nichtverheirateten mit gleichem Einkommen geführt. Diese Schlechterstellung wird durch die Splittingtabelle ausgeglichen. Sie wird daher auch als familiengerechte Steuertabelle bezeichnet (Ehegattensplitting).

Den Splitting-Vorteil erhält im Lohnsteuerabzugsverfahren der Ehegatte mit der Steuerklasse III , während der andere Ehegatte mit der Steuerklasse V höher besteuert wird. Möglich sind aber auch die Steuerklassen IV/IV mit Faktor. Je weiter die Einkommen von Ehegatten auseinander liegen, umso eher wirkt sich der Splitting-Vorteil aus.

Gleichgeschlechtlichen Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft steht der Splitting-Vorteil und auch die Steuerklassenkombination III/V ebenfalls zu.

Der Grundfreibetrag beträgt 2023 10.908 € bzw. beim Spliting-Tarif 21.816 €; 2024 = 11.604 €/ 23.208 €.