Steuerklasse

(§ 38b EStG) Die Steuerklassen I bis VI dienen dazu, beim Lohnsteuerabzug die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zutreffend zu berücksichtigen.

In den Steuerklassen I bis VI ist die unterschiedlich hohe Vorsorgepauschale entsprechend dem jeweiligen Arbeitslohn eingearbeitet. Darüber hinaus sind in den einzelnen Steuerklassen unterschiedliche Frei- und Pauschbeträge enthalten, z. B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR (ab 2023 = 1.230 EUR, für 2022 = 1.200 EUR).

Übersicht über die Einordnungsmerkmale für die einzelnen Steuerklassen:

Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die
  - ledig sind
  - verwitwet oder geschieden,
  - verheiratet sind und dauernd getrennt leben
  und nicht unter die Steuerklassen III oder IV fallen, z. B. weil der Ehegatte im Ausland wohnt
Steuerklasse II gilt für Arbeitnehmer, die normalerweise unter die Steuerklasse I fallen würden, denen aber ein Freibetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zusteht (Grundförderung ab 2023 = 4.260 EUR; 2022 = 4.008 EUR). Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR je weiterem Kind muss als Freibetrag gesondert beantragt werden.
Steuerklasse III gilt für Arbeitnehmer, die
  - verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zumindest für einen Teil des Kalenderjahres vorgelegen haben und wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in die Steuerklasse V eingeordnet ist
  - verwitwet sind, soweit sie und ihr verstorbener Ehegatte zum Sterbezeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Die Steuerklasse III gilt in diesen Fällen für das Sterbejahr und das darauffolgende Jahr
  - im laufenden Kalenderjahr geschieden wurden, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat
Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, wenn keiner der Ehegatten in Steuerklasse III eingeordnet ist
Steuerklasse V gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehegatte in Steuerklasse III eingeordnet ist
Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die für verschiedene Arbeitgeber gleichzeitig in einem oder mehreren weiteren Arbeitsverhältnissen stehen.

Für Ehegatten besteht ein Wahlrecht zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V bzw. der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren. Bei etwa gleichem Einkommen empfiehlt sich die Kombination IV/IV. Bei größeren Unterschieden zwischen den Einkommen sollte die Steuerklassenkombination III/V  oder ggf. IV/IV mit Faktor gewählt werden.

Hinweis:

Wenn Partner eine Heirat oder Nachwuchs planen, sollte die Lohnsteuerklasse so gewählt werden, dass ein möglichst hohes Elterngeld gezahlt wird. Der Steuerklassenwechsel sollte mindestens 7 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes vorgenommen werden.