Einkommensteuererklärung

Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung sind zwei Gruppen zu unterscheiden: Pflichtveranlagungsfälle, in denen zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben werden muss und auf der anderen Seite die sog. Antragsveranlagungen, bei denen die Abgabe freiwillig erfolgt, um bisher nicht ausgenutzte Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2023 verpflichtet sind Arbeitnehmer u.a. in folgenden Fällen:

Die Steuererklärung kann per elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt gerichtet werden. Gewerbetreibende und Freiberufler sind verpflichtet, Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln.

Bei der freiwilligen Abgabe der Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) gilt eine Ausschlussfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, innerhalb dessen die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss, damit ein wirksamer Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung vorliegt. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 kann also noch bis zum 31.12.2027 beim Finanzamt abgegeben werden.

Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, um überzahlte Steuern zurückzuerhalten, empfiehlt sich z. B. in folgenden Fällen: