Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung sind zwei Gruppen zu unterscheiden: Pflichtveranlagungsfälle, in denen zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben werden muss und auf der anderen Seite die sog. Antragsveranlagungen, bei denen die Abgabe freiwillig erfolgt, um bisher nicht ausgenutzte Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2023 verpflichtet sind Arbeitnehmer u.a. in folgenden Fällen:
Nebeneinkünfte oder Leistungen, die wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen, über 410 EUR
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
beim Lohnsteuerabzug gewährte Vorsorgepauschale ist höher als die im Rahmen der Veranlagung abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV mit Anwendung des Faktorverfahrens
Berücksichtigung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren bzw. ELStAM-Verfahren (außer Behinderten-Pauschbetrag und höherem Arbeitslohn)
Die Steuererklärung kann per elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt gerichtet werden. Gewerbetreibende und Freiberufler sind verpflichtet, Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln.
Bei der freiwilligen Abgabe der Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) gilt eine Ausschlussfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, innerhalb dessen die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss, damit ein wirksamer Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung vorliegt. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 kann also noch bis zum 31.12.2027 beim Finanzamt abgegeben werden.
Ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, um überzahlte Steuern zurückzuerhalten, empfiehlt sich z. B. in folgenden Fällen:
bei schwankenden Lohnzahlungen im laufenden Jahr,
bei Vorliegen erhöhter Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR,
bei erhöhten Sonderausgaben über den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR hinaus,
zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen,
beim Bezug von Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre,
Berücksichtigung von Verlustabzügen aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren,
zur Berücksichtigung einer niedrigeren Besteuerung als nach der Abgeltungsteuer (Steuersatz geringer als 25 %) z. B. bei Zinseinkünften,
zum Abzug der angefallenen Kinderbetreuungskosten,
zum Ansatz einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG.