Entsendung

(§ 4 SGB IV) Als Ausstrahlung, auch Entsendung genannt, wird im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung bei vorübergehender Verlagerung des tatsächlichen Beschäftigungsorts aus dem Inland in das Ausland bei Fortbestehen des inländischen Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet. Die deutschen Rechtsvorschriften "strahlen zusammen mit dem Beschäftigungsverhältnis in das Ausland aus". Hinsichtlich der einzelnen Sozialversicherungszweige gibt es in den verschiedenen Staaten differierende Regelungen.

Soweit eine im Ausland ausgeübte Beschäftigung weiterhin nach inländischem Recht zu versichern ist, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Beschäftigungen sind versicherungspflichtig, soweit die gleiche Beschäftigung bei gleich hohem Arbeitsentgelt auch in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig wäre.

Der Arbeitgeber hat für EU/EWR-Staaten und für die Schweiz maschinell eine A1-Entsendebescheinigung bei der zuständigen Stelle (Krankenkasse, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer  Versorungungseinrichtungen, Rentenversicherungsträger, GKV Spitzenverband) zu beantragen. Bei kurzfristigen Auslandseinsätzen sollte der Arbeitnehmer die Kopie der Übermittlungsbestätigung des Antrages mitführen, sofern er noch keine A1-Entsendebescheinigung von der zuständigen Stelle erhalten hat. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber die elektronische A1-Bescheinigung dem Arbeitnehmer in elektronischer Form (z.B. auf das Handy) übermittelt.

Es ist damit aber nicht ausgeschlossen, dass ein entsandter Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung auch den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates unterliegt, in dem er seine Beschäftigung ausübt. Diese sind, soweit sie etwas Abweichendes zum deutschen Recht vorsehen, vorrangig.

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