Freiwillige Krankenversicherung

(§§ 9, 188 Abs. 4 SGB V) Die Vorschrift bewirkt, dass nach dem Ende einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Krankenkasse entsteht, die zuvor die Pflichtversicherung oder die Familienversicherung durchgeführt hat (obligatorische Anschlussversicherung). Für diese Anschlussversicherung muss keine Vorversicherungszeit nach § 9 SGB V erfüllt sein.

Sollte

kommt eine freiwillige obligatorische Anschlussversicherung nicht zustande.

Die Beitragsbemessung wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen einheitlich vorgegeben.

Es gilt der Grundsatz: Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist zu berücksichtigen (Einnahmen zum Lebensunterhalt). Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der familienversicherten Angehörigen sind nicht zulässig. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 2024 monatlich 1.178,33 EUR (1/3 der Bezugsgröße). Werden keine Nachweise zur Beitragseinstufung beigebracht, erfolgt eine Beitragsberechnung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 EUR. Auch bei Selbstständigen wird ein monatliches Regeleinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 EUR (2024) vorausgesetzt; bei geringeren Einkünften wird jedoch mindestens das 30-fache des 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 1.178,33 EUR monatlich angesetzt.

Die Krankenkassen legen zur Feststellung der Beitragspflicht selbstständiger Mitglieder den zuletzt erlassenen Einkommenssteuerbescheid zugrunde.

Der Leistungsumfang entspricht dem der Pflichtversicherten, wobei der Anspruch auf Krankengeld bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes (14,0 %) ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben. Einige Personenkreise, z. B. Selbstständige, können gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,6 % einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Daneben ist auch der Abschluss von Wahltarifen mit einem früheren oder späteren Krankengeldbeginn möglich.

Die Mitgliedschaft endet mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (§ 191 SGB V) oder durch eine fristgerechte Kündigung.

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, können sich jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht davon befreien lassen (§ 22 SGB XI).