Freiwillige Pflegeversicherung

(§ 26 SGB XI) In der sozialen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, wenn die Versicherung endet. Voraussetzung hierfür ist u. a. die Erfüllung einer Vorversicherungszeit (in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert gewesen). Die freiwillige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, denn diese würde bereits Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung auslösen.