Gesamteinkommen

(§ 16 SGB IV) Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Als Einkünfte im Sinne des "Gesamteinkommens" ergeben sich die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten; hierbei ist zwischen zwei unterschiedlichen Arten der Einkunftsermittlung zu differenzieren:

  1. Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dazu gehören in erster Linie das Arbeitsentgelt, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, wie Renten.

  2. Die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbstständiger Tätigkeit, z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit.

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind die Einnahmen um die Werbungskosten zu vermindern. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, müssen beim Gesamteinkommen berücksichtigt werden und sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, sowie Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können sämtliche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen Tätigkeiten veranlasst worden sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art und der Erhaltungsaufwand. Zu den sonstigen Einkünften gehören unter anderem Renten aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Renten wird der Zahlbetrag als Gesamteinkommen berücksichtigt.

Als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit wird beim Gesamteinkommen der im Steuerrecht verwendete Begriff "Gewinn" angesetzt. Als Gewinn bezeichnet das Steuerrecht bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. U.a. ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Einkommensprüfung zur Familienversicherung das Gesamteinkommen maßgebend.