Gesellschafter

Unternehmer sind in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts und keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Insoweit besteht keine Versicherungspflicht. Ist ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist er im Allgemeinen versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, wenn er in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft steht, nur mit seiner Einlage haftet und sein Stimmrecht in der Gesellschaft nicht mehr als 50 % beträgt.

Für die einzelnen Gesellschaftsformen gilt Folgendes:

Gesellschafts­form Merkmale Versicherungspflicht/­Versicherungsfreiheit
GbR, Vor-GmbH unbeschränkte persönliche Haftung versicherungsfrei
OHG unbeschränkte persönliche Haftung versicherungsfrei
Komplementär einer KG unbeschränkte persönliche Haftung versicherungsfrei
Kommanditist einer KG Haftung mit Kommanditistenanteil grundsätzlich versicherungspflichtig
Geschäftsführender Kommanditist einer KG Haftung mit Kommanditistenanteil; nicht abhängig von Komplementär-/ Gesellschaftsbeschlüssen versicherungsfrei
Mitarbeitender Kommanditist einer KG Haftung mit Kommanditistenanteil; Mitarbeit aufgrund Gesellschaftsvertrag + vorweggenommene Gewinnbeteiligung versicherungsfrei
GmbH & Co. KG weisungsgebundener Geschäftsführer versicherungspflichtig
  beherrschender Einfluss in der GmbH; GmbH bestimmt maßgeblich die Geschicke der KG versicherungsfrei
GmbH weisungsgebundener Gesellschafter und nicht mehr als 50 % Kapitalanteil grundsätzlich versicherungspflichtig
  Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % Kapitalanteil grundsätzlich versicherungsfrei
  Gesellschafter mit Sperrminorität versicherungsfrei
  Geschäftsführer ohne Kapitalanteil ("Fremd-Geschäftsführer") versicherungspflichtig
Stille Gesellschaft Mitarbeit in abhängigem Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig
Genossenschaft Mitarbeit in abhängigem Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig

Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist bei der Anmeldung im Rahmen der Meldungen zur Sozialversicherung das Feld Statuskennzeichen mit einer "2" zu belegen. Die Einzugsstelle leitet eine entsprechende Anmeldung an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte bundesweite Clearingstelle für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer weiter. Von dort wird das Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet.