Gesundheitsfonds

(§ 271 SGB V) Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 neu gestaltet. Seit diesem Zeitpunkt zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, unabhängig von ihrer gewählten Krankenkasse. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2015 14,6 %. Davon tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,3 %. Damit bestehen wie bereits schon in allen übrigen Sozialversicherungszweigen (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einheitliche Beitragssätze.

Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen seit 2017 jährlich 14,5 Milliarden EUR an den Gesundheitsfonds. 

Zur Versorgung ihrer Versicherten erhält eine Krankenkasse für jeden von ihnen aus dem Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge zum Ausgleich des nach Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs. Die zwischen den Krankenkassen unterschiedlich verteilte Krankheitsbelastung ihrer Versicherten wird hierüber gezielt ausgeglichen. Dazu wurden für 80 festgelegte schwerwiegende und kostenintensive chronische Krankheiten Zuschläge ermittelt. Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker Versicherter sollen so keine Nachteile im Wettbewerb haben.

Das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet den Gesundheitsfonds.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.