Grundfreibetrag

Der sog. Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum des einzelnen Bürgers. Der Grundfreibetrag, bis zu dem nach den Tarifvorschriften des Einkommensteuergesetzes das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt, beträgt 2023  = 10.908 EUR und 2024 = 11.604 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG). Für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten die doppelten Grenzen.

Da je nach Zusammensetzung des Einkommens neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind, können regelmäßig weit höhere Einnahmen letztlich steuerfrei bleiben.

Bei einem Arbeitnehmer oder Auszubildenden z. B. mit einer Jahresvergütung in Höhe von ca. 14.000 EUR fällt wegen des Abzugs der Sonderausgaben, insbesondere der Vorsorgeaufwendungen und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 1.260 EUR keine Steuer an.