Hilfsmittel

(§ 33 SGB V) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Prothesen, Krankenfahrstühle oder Hörgeräte. Welche Hilfsmittel im Einzelnen übernommen werden, ergibt sich aus dem Hilfsmittelkatalog.

Die Versorgung der Versicherten erfolgt nur durch Vertragspartner der Krankenkassen. Im Falle von Ausschreibungen wird die Hilfsmittelversorgung durch einen Vertragspartner, der dem Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist, vorgenommen. Versicherte können ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dadurch entstehende Mehrkosten haben sie dann selbst zu tragen.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mind. 5 EUR, max. 10 EUR. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Windeln bei Inkontinenz) beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, höchstens 10 EUR für den Monatsbedarf. Die Belastungsgrenze ist zu beachten.