Hospizleistungen

(§ 39a SGB V) Können Versicherte in der Familie nicht ambulant behandelt werden und ist eine Krankenhausbehandlung nicht erforderlich, bezuschusst die Krankenkasse die palliativmedizinische Behandlung im Hospiz sowohl stationär wie auch teilstationär. Die Höhe des Zuschusses für stationäre Hospizleistungen beträgt 95 % der vereinbarten Tagesbedarfssätze unter Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse. In 2024 beträgt der Zuschuss mindestens 318,15 EUR kalendertäglich (9 % der Bezugsgröße 2024 = 3.535 EUR), jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Die Krankenkasse unterstützt ambulante Hospizdienste finanziell, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen.