Krankenhausbehandlung

(§ 39 SGB V) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung.

Grundsätzlich kann der Versicherte das Krankenhaus, in dem er behandelt werden möchte, frei wählen. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung kalendertäglich 10 EUR für maximal 28 Tage im Kalenderjahr. Bei einer über den Jahreswechsel hinausgehenden Krankenhausbehandlung tritt mit Beginn des neuen Kalenderjahres keine neue 28-tägige Zuzahlungspflicht ein. Vielmehr reicht die zum Jahreswechsel verbleibende Zuzahlungspflicht lediglich in das neue Kalenderjahr hinein. Vergleichbare Zuzahlungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen der Renten- oder Krankenversicherung werden angerechnet. Die Belastungsgrenze ist zu beachten. Wenn die stationäre Krankenhausbehandlung zur Entbindung erfolgt, ist keine Zuzahlung zu leisten.