Integrierte Versorgung

(§ 140a SGB V) Ein wesentliches Problem des deutschen Gesundheitswesens ist die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Sektoren. Oft müssen Patientinnen und Patienten an den Schnittstellen zwischen stationärer und ambulanter Behandlung oder beim Übergang in Rehabilitationsmaßnahmen die Koordination selbst in die Hand nehmen. Sie müssen den Fortgang der für sie richtigen Therapie selbst recherchieren und organisieren, weil ihnen der richtige Ansprechpartner fehlt.

Mit der integrierten Versorgung haben die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine abgestimmte Versorgung anzubieten, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer, ambulanter und stationärer Bereich sowie ggf. Apotheken koordiniert zusammenwirken.

Die Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen findet außerhalb des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen statt. Eine Einflussnahme Dritter scheidet aus. Die Verantwortung für die Abfassung der vertraglichen Rechte und Pflichten liegt allein bei den Vertragspartnern.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde der Pflegebereich mit in die integrierte Versorgung einbezogen. Durch die Verzahnung der beiden Leistungssysteme von Kranken- und Pflegeversicherung wurde eine Verbesserung der medizinischen und pflegerischen Gesamtverantwortung angestoßen.

Für die Teilnahme an einem integrierten Versorgungsangebot müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Tarife anbieten, welche mit Zuzahlungsnachlässen oder Prämien verbunden werden können (siehe: Wahltarife).