Kinderbetreuungskosten

Für Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, sich an den Kosten der Betreuung von Kindern zu beteiligen und so nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).

Es besteht keine betragsmäßige Begrenzung der Steuerfreiheit. Eine Gehaltsumwandlung ist aber nicht möglich.

Die steuerfreie Arbeitgeberbeteiligung gilt selbst dann, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Leistungen für die bloße Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.

Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagestätten, Kinderkrippen, Tagesmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung im (eigenen) Haushalt, z. B. durch Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Sofern Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.

Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Die Frage, wann ein Kind schulpflichtig ist, ist nach den landesrechtlichen Schulgesetzen zu beurteilen. Der Arbeitgeber sollte die vom Arbeitnehmer vorgelegten Rechnungen und Gebührenbescheide im Original zum Lohnkonto nehmen.

Beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an den Kinderbetreuungskosten, können die Eltern die Aufwendungen ggf. im Rahmen der Steuererklärung jährlich bis zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen werden auf den Sonderausgabenabzug angerechnet (BFH, Urteil vom 14.4.2021 III R 30/20).

Zusätzlich steuerfrei ist gemäß § 3 Nr. 34a EStG bis zu 600 EUR jährlich der angefallene Betreuungsaufwand für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht zu Hause sein kann (z. B. anlässlich einer Dienstreise oder eine Fortbildung oder geänderte Arbeitszeiten z. B. im Zusammenhang mit der Corona-Krise) und die Betreuung zu Hause erforderlich ist.