Kontaktlinsen

(§ 33 Abs. 3 SGB V) Ein Anspruch auf Kontaktlinsen aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Wählen die Versicherten statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten der Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR, max. 10 EUR; allerdings jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Die Belastungsgrenze ist zu beachten. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.