Kostenerstattung

(§ 13 SGB V) In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungen grundsätzlich nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip erbracht. Die Möglichkeit, anstelle der Sachleistungen Kostenerstattung zu wählen, besteht für alle Versicherten. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen (z. B. Heil- oder Arzneimittel) beschränkt werden. Vor der Inanspruchnahme der Leistung haben die Versicherten ihre Krankenkasse in Kenntnis zu setzen.

Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind.

Der Anspruch auf Erstattung ist vom Umfang her auf die Höhe der Vergütung begrenzt, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Es können nur die Leistungen in Anspruch genommen werden, die als vertragsgemäße Sachleistungen zugelassen sind. Die Krankenkassen können Abschläge für die Verwaltungskosten vornehmen. Zusätzlich sind noch die gesetzlichen Zuzahlungen abzuziehen. Die Versicherten sind an die Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

Die Krankenkassen können im Rahmen der Wahltarife in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre familienversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie können die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen.